1. KONSEQUENZEN EINES ANTRAGS AUF KOSTENÜBERNAHME (EINES THERAPIEANTRAGS)
2. SONST EIGENTLICH KEINE MIT EINEM THERAPIEANTRAG VERBUNDENEN WEITEREN FESTLEGUNGEN -- FLEXIBILITÄT VON
THERAPIE: ABBRÜCHE VON THERAPIEN -- WECHSEL DER THERAPEUTIN /DES THERAPEUTEN --
UNTERBRECHUNGEN DER BEHANDLUNG
3. BEHANDLUNGSVERTRÄGE
4. GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN IM ENGEREN SINNE
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1. KONSEQUENZEN EINES ANTRAGS AUF KOSTENÜBERNAHME (EINES THERAPIENANTRAGS)
Aus einem Antrag auf Kostenübernahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse für KZT oder LZT (nach der Eingangsphase) ergibt sich für Sie in Ihrem Verhältnis zur Krankenkasse nur die bereits angesprochene Konsequenz, dass Sie nach der Beendigung Ihrer Therapie -- auch wenn es letztlich nur wenige (von vielen möglichen) Stunden waren -- innerhalb von zwei Jahren nicht so leicht die Übernahme von Kosten für eine neue Therapie beantragen können, vor allem wenn es wieder das gleiche Verfahren sein soll. Die Regelungen in der privaten Krankenversicherungen sind in dieser Hinsicht i.d.R. gleich.
Über Konsequenzen von Therapien (ggf. auch schon einer nicht antragspflichtigen Akuttherapie), wenn Sie eine Versicherung abschließen wollen, oder bei einer angestrebten Verbeamtung, sollten Sie sich ggf. genau informieren.
2. SONST EIGENTLICH KEINE MIT EINEM THERAPIEANTRAG VERBUNDENEN WEITEREN FESTLEGUNGEN -- FLEXIBILITÄT VON THERAPIE: ABBRÜCHE VON THERAPIEN -- WECHSEL DER THERAPEUTIN/ DES THERAPEUTEN -- UNTERBRECHUNGEN DER BEHANDLUNG
Zumindest für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt definitiv:
3. BEHANDLUNGSVERTRÄGE
Viele TherapeutInnen legen auch gesetzlich versicherten PatientInnen einen Behandlungsvertrag vor und vereinbaren mit allen PatientInnen ein Ausfallhonorar. Da ich auf Ausfallhonorar verzichte und andere Dinge wie meine Sorgfaltspflicht und ihre Mitwirkung selbstverständlich sind, ist ein Therapievertrag m.E. nicht nötig, wenn die Übernahme der Kosten für eine Therapie von einer gesetzlichen Krankenkasse zugesagt wird.
Der Behandlungsvertrag, den ich nicht gesetzlich versicherten Patienten vorlege, beinhaltet neben Ihrer Zahlungsverpflichtung für wahrgenommene Therapie und Ihrer Eigenverantwortung bezüglich der Organisation der Kostenerstattung, dass ich Sie natürlich unterstütze bei Ihrem Bemühen um eine Kostenzusage Ihrer privaten Krankenversicherung (also alles ausfülle, was Sie mir zum Ausfüllen vorlege, etc.) und dass eine Überziehung am Ende von Terminen nicht kostenpflichtig ist.
4. GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN IM ENGEREN SINNE
Ich habe meine Sorgfaltspflicht und eine Pflicht zur Erbringung der beantragten Leistung. --- Sie haben (außer einer Zahlungsverpflichtung, wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind) an sich keine definierten Pflichten im engeren Sinne. Ich habe allerdings die Möglichkeit, mich aus einer Behandlung, in der ein Patient /eine Patientin nur unregelmäßig zu vereinbarten Terminen erscheint, zurückzuziehen. (vgl. 6.7)
Psychotherapeutische Praxis
Dipl.-Psych. Volker Matthes
Tiefenpsychologische Psychotherapie
Windthorststraße 31 / 48143 Münster
0151 / 70185596