1. SCHWEIGPFLICHT

2. TROTZDEM ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN / ENTSCHEIDUNGSMÖGLICHKEITEN DEN INFORMATIONSFLUSS BETREFFEND / SCHWEIGEPFLICHTSENTBINDUNGEN 

3. SUPERVISION 

4. UMGANG MIT IHREN DATEN UND DATENSICHERHEIT 

5. IHR RECHT AUF EINSICHT IN DIE DOKUMENTATION UND IN BERICHTE

6. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 

7. BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN

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1. SCHWEIGPFLICHT

Die Schweigepflicht ist umfassend. Verstöße meinerseits können strafrechtlich relevant sein. Da Psychotherapeuten auch zu den Berufsgruppen gehören, die das Recht haben, vor Gericht das Zeugnis zu verweigern (in Bezug auf Dinge, von denen sie im Zusammenhang ihrer Berufsausübung Kenntnis erlangt haben), haben sie dann auch die Pflicht, das zu tun, wenn sie nicht durch die betroffene Person von der Schweigepflicht entbunden werden.

 

Bei akuter Selbst- oder Fremdgefährdung ist hingegen auch ein Psychotherapeut zum Bruch der Schweigepflicht verpflichtet. Dass Therapeuten Meldung wegen Kindeswohlgefährdung machen, kommt selten vor, wird aber auch von ihnen ggf. erwartet. Die Hürden dafür liegen hoch. Therapie und Beratung sind natürlich Orte, um auch Erziehungsthemen zu besprechen.

 

 

2. TROTZDEM ÜBERMITTELTE INFORMATIONEN / ENTSCHEIDUNGSMÖGLICHKEITEN DEN INFORMATIONSFLUSS BETREFFEND / SCHWEIGEPFLICHTSENTBINDUNGEN 

  • INFORMATIONSFLUSS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM KONSILIARBERICHT: Wenn Sie den Konsiliarbericht Ihrer Hausärztin /Ihres Hausarztes einholen (der für einen Therapieantrag benötigt wird) und ich Ihnen dafür zunächst eine Überweisung mitgebe, belasse ich es bei Ihrem mündlichem Einverständnis, dass die Informationen auf der Überweisung übermittelt werden dürfen. Ggf. formuliere ich auch noch einmal um. Auf dem Konsiliarbericht macht der Hausarzt meist ein paar Angaben zu sonstigen Erkrankungen oder wiederholt Angaben von der Überweisung. Die Gutachterin /der Gutachter und ich können das lesen. Die Kasse bekommt nur die Mitteilung, ob der Arzt /die Ärztin mit dem Stattfinden einer Therapie einverstanden ist.  Auf dem Exemplar für die Gutachterin /den Gutachter ist Ihr Name etc. geschwärzt.
  • BERICHTE AUS KLINIKEN: Ich bitte Sie, mir ggf. aus den letzten Jahren vorliegende Berichte von vorherigen und parallelen Behandlungen in Kliniken, bei denen es auch um Psychotherapie ging, zu überlassen. 
  • BEFUNDANFORDERUNGEN: Ggf. macht es Sinn, dass ich Befunde anderer behandelnder ÄrztInnen einsehen kann. Auch hier sprechen wir vorher darüber. Wenn ich derjenige bin, der Berichts- bzw. Befundanfragen für Sie auf den Weg bringt, bitte ich Sie, mir Ihr Einverständnis damit zu bestätigen, indem Sie die Anfrage gegenzeichnen.  
  • DER ANTRAGSBERICHT: Bei der Beantragung von LZT und ggf. bei der Beantragung von deren Verlängerung bekommt eine Gutachterin einen Bericht. Dieser wird zunächst in einem verschlossenen Umschlag an Ihre Krankenkasse geschickt und von dieser ohne Einsichtnahme weitergeleitet. Der Gutachter (immer eine Person in einer anderen Stadt) kennt dann natürlich den Inhalt des Berichts, der für ihn aber nur mit einer Chiffre gekennzeichnet ist, auf die er sich dann in seiner Entscheidung in Bezug auf die Genehmigung einer LZT bezieht. Mit diesem Verfahren erklären Sie sich automatisch einverstanden, wenn Sie einen entsprechenden Therapie-Antrag unterschreiben. Das Verfahren ist die Voraussetzung einer Kostenübernahme.
  • WEITERLEITUNG VON ERGÄNZENDEN BERICHTEN UND BEFUNDEN AN DIE GUTACHTERIN: Wenn es Berichte von Klinikaufenthalten gibt, bei denen es um psychische Diagnosen ging, bzw. relevante Befunde anderer Ärzte, ist es eigentlich obligatorisch, diese in anonymisierter Form auch an die Gutachterin weiterzuleiten. Hier bitte ich Sie darum, mir das kurz auf einem gesonderten Formular schriftlich zu bestätigen, dass Sie mit der Weiterleitung einverstanden sind. 
  • BERICHTE VON MIR AN IHRE HAUSÄRZTIN ETC.: Sie entscheiden, ob an Ihre Hausarzt und bzw. oder an Ihre Neurologin /Psychiaterin kurze Berichte über Ihre Therapie gehen. Sie bestätigen mir Ihre Entscheidung , ob Sie das entweder wünschen oder (entgegen dem, was empfohlen wird) eben nicht wünschen,  auf einem zweiten Formular. In jedem Fall lesen Sie die Kurzberichte, bevor ich sie verschicke und können Änderungswünsche äußern.
  • VON MIR FÜR SIE VERFASSTE STELLUNGNAHMEN: Für die Übermittlung von Stellungnahmen z.B. gegenüber dem MDK oder bei sonstigen Aussagen gegenüber Dritten,  um die Sie mich ggf. bitten,  bitte ich Sie ebenfalls immer um eine Unterschrift auf einem Formular, dass Sie mit der Übermittlung einverstanden sind (Schweigepflichtsentbindung). Ohne, dass es Ihr Wunsch ist bzw. Sie einverstanden sind, gebe ich keine Stellungnahmen ab.
  • INFORMATIONSFLUSS HIN ZU DEN KOSTENTRÄGERN: MitarbeiterInnen der Krankenkasse sehen Namen von PatientInnen in Verbindung mit den abgerechneten Leistungen. Bei einer beantragten Therapie bzw. angezeigten Akuttherapie (die es nur in der GKV gibt) bekommen die Krankenkasse und dort angestellte Personen auch Ihre Diagnose mit. Sie erklären sich automatisch damit einverstanden, wenn Sie sich mit einer Akuttherapie einverstanden erklären bzw. einen Therapieantrag unterschreiben. Die Krankenkasse leitet Ihre Diagnose nicht weiter. Ihre MitarbeiterInnen haben Schweigepflicht. Es kommt aber vor, dass Krankenkassen ihnen bekannte Sachverhalte nutzen, um dann auf Behandlungen zu drängen, von denen man sich dort letztlich Kostenersparnisse erhofft.

 

3. SUPERVISION 

In der Intervision oder Supervision werden die Fälle zwar immer nur anonym besprochen, aber dem Zweck folgend doch so weit eingehend, dass bei einer näheren Bekanntschaft zwischen Ihnen und einer der beteiligten Personen in der Inter- oder Supervision doch Rückschlüsse möglich wären. Ich nenne meinen PatientInnen die Namen aller SupervisorInnen oder IntervisionspartnerInnen und bitte Sie um Ihr Einverständnis, dass ich Ihren Behandlungsverlauf ggf. dort besprechen kann. Inter- und Supervision ist obligatorisch. Nur dann, wenn Sie das nicht wünschen, dass Ihr Verlauf in einem solchem Rahmen von mir beraten wird, bitte ich sie erneut um etwas Schriftliches.  

 

 

4. UMGANG MIT IHREN DATEN UND DATENSICHERHEIT 

Eine Auflistung aller bei einer Therapie in meiner Praxis anfallenden Daten können Sie (neben Ansichtsexemplaren aller verwendeten Formulare) in meinem Qualitätsmanagementordner in meiner Praxis einsehen.  Hier erwähne ich nur noch mal, dass ich in der Regel nach den Stunden Protokolle anfertige und eher nur am Anfang direkt mitschreibe, aber alle Notizen aufheben muss. Alle Daten auf Papier werden in Ihre Papierakte bei mir geheftet. Die Aufbewahrung der Akten erfolgt sicher und verschlossen.  Die Frist bis zur sicheren Vernichtung der Akten beträgt 10 Jahre. Alles, was ich am PC im Zusammenhang mit Ihrer Therapie schreibe, bewahre ich, wenn überhaupt nur auf der Festplatte des PCs in der Praxis auf, und lösche es dort spätestens 6 Monate nach dem Ende der Behandlung. Natürlich gibt es jeweils Ausdrucke in der Akte. Wenn ich auf Grund von Heimarbeit Daten transportiere, dann niemals per Mail und unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen.

 

Die Reinigung der Praxis übernimmt eine Gebäudereinigungs-Firma. Ich achte darauf, alle zur Vernichtung bestimmten Unterlagen vor dem vereinbarten Termin für die Reinigung auch tatsächlich vernichtet zu haben, den Schreibtisch aufzuräumen und alle Akten eingeschlossen zu haben.

 

Anträge (mit ihren Namen, Diagnosen und Kassendaten), Berichte an die Gutachterin und sonstige Stellungnahmen, z.B. bei einem Reha-Antrag, bzw. Befundanforderungen und Befunde werden zurzeit immer noch auf dem ganz normalen Postweg verschickt.

 

Ich führe einen Kalender in der Form von ausgedruckten Wochenübersichten, in dem Ihre Initialen auftauchen. Die alten Blätter liegen in der Praxis bis zu einer Vernichtung nach einigen Jahren. 

 

Ich speichere Ihre Mobilnummer und Ihre Initialen bis zum Behandlungsende in meinem Mobiltelefon.  Das Telefon ist gesichert.

 

Wie inzwischen fast alle anderen Anbieter im Gesundheitswesen auch erstelle ich meine Abrechnung mit einem speziellen Computerprogramm. Der Lizenzgeber für dieses Programm, bei mir die Firma Psyprax GmbH, bzw. bestimmte dort beschäftigte Personen haben im Rahmen von manchmal notwendigen Fernwartungen theoretisch auch Zugriff auf Namen, Diagnosen, Kassendaten und die Anzahl der erhaltenen bzw. beantragten Stunden. Die Beschäftigten der Firma Psyprax unterliegen natürlich auch der Schweigepflicht.

 

Wenn Patienten früher kommen oder wir etwas später enden, kommt es im Flur der Praxis zu Begegnungen. 

 

 

5. IHR RECHT AUF EINSICHT IN DIE DOKUMENTATION UND IN BERICHTE

Sie können in alle dokumentierten Daten jederzeit Einblick nehmen. Von besonderem Interesse ist ggf. der Bericht für den Gutachter, der bei einem Antrag auf LZT notwendig wird. Eine Bedingung für den Therapieerfolg ist das Lesen aber auf keinen Fall. 

 

 

6. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 

Das Psychotherapeutengesetz von 1.1.1999. regelt,  dass Psychotherapie auch von psychologischen Psychotherapeuten mit einer Ausbildung und einer Approbation angeboten wird und enthält grundsätzliche Bestimmungen zu ihrer Vergütung. Im fünften Sozialgesetzbuch, das die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen regelt, ist sowohl die Therapie durch ärztliche als auch durch psychologische Psychotherapeuten verankert. Die Psychotherapierichtlinien, die vom gemeinsamen Bundesausschuss erlassen werden (besetzt u.a. mit Vertretern des Spitzenverbände der Ärzte und der Krankenkassen), beschreiben zulässige Verfahren (wie Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie ...) und verschiedene Angebote bzw. Behandlungsformen (wie Sprechstunden, KZT, LZT …). Die Heilberufsgesetze der Länder schaffen die Voraussetzung für die Gründung von Psychotherapeutenkammern in den Ländern, die orientiert an Vorgaben der Bundespsychotherapeutenkammer Berufsordnungen erlassen. Deren Inhalte überschneiden sich mit gesetzlichen  Bestimmungen. Für das Verhältnis zwischen Patient und Therapeut sind auch Bestimmungen des BGB ausschlaggebend. Transparenz und Aufklärungspflichten regelt insbesondere das Patientenrechtegesetz von 2013 als Teil des BGB. Was die Schweigepflicht betrifft, sind insbesondere auch Bestimmungen des StGB relevant bzw. der Straf- und Zivilprozessordnung.

 

7. BESCHWERDEMÖGLICHKEITEN

Mögliche geeignete Ansprechpartner im Beschwerdefall sind die Psychotherapeutenkammer NRW und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe.