1. KONSEQUENZEN EINES ANTRAGS AUF KOSTENÜBERNAHME (EINES THERAPIEANTRAGS)

 2. SONST EIGENTLICH KEINE MIT EINEM THERAPIEANTRAG VERBUNDENEN WEITEREN FESTLEGUNGEN -- FLEXIBILITÄT VON

    THERAPIE: ABBRÜCHE VON THERAPIEN -- WECHSEL DER THERAPEUTIN /DES THERAPEUTEN --

    UNTERBRECHUNGEN DER BEHANDLUNG

3. BEHANDLUNGSVERTRÄGE

4. GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN IM ENGEREN SINNE

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1. KONSEQUENZEN EINES ANTRAGS AUF KOSTENÜBERNAHME (EINES THERAPIENANTRAGS)

Aus einem Antrag auf Kostenübernahme bei einer gesetzlichen Krankenkasse für KZT oder LZT (nach der Eingangsphase)  ergibt sich für Sie in Ihrem Verhältnis zur Krankenkasse nur die bereits angesprochene Konsequenz, dass Sie nach der Beendigung Ihrer Therapie -- auch wenn es letztlich nur wenige (von vielen möglichen) Stunden waren -- innerhalb von zwei Jahren nicht so leicht die Übernahme von Kosten für eine neue Therapie beantragen können, vor allem wenn es wieder das gleiche Verfahren sein soll.  Die Regelungen in der privaten Krankenversicherungen sind in dieser Hinsicht i.d.R.  gleich. 

 

Über Konsequenzen von Therapien (ggf. auch schon einer nicht antragspflichtigen Akuttherapie), wenn Sie eine Versicherung abschließen wollen, oder bei einer angestrebten Verbeamtung, sollten Sie sich ggf. genau informieren. 

 

 

2. SONST EIGENTLICH KEINE MIT EINEM THERAPIEANTRAG VERBUNDENEN WEITEREN FESTLEGUNGEN -- FLEXIBILITÄT VON THERAPIE: ABBRÜCHE VON THERAPIEN -- WECHSEL DER THERAPEUTIN/ DES THERAPEUTEN -- UNTERBRECHUNGEN DER BEHANDLUNG 

 

Zumindest für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt definitiv: 

  • Das Nichterscheinen zu einzelnen Sitzungen bzw. der Abbruch einer beantragten Therapie führt zu keinen Regressforderungen der Kasse. 
  • Nach einem Therapieantrag kann für eine Weiterbehandlung bei jemand anderem das verbleibende Stundenkontingent übertragen werden. Die Therapie ist damit nicht abgebrochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie allein entscheiden, nicht mehr zu Ihrer bisherigen Therapie zu kommen, oder ob PatientIn und TherapeutIn das gemeinsam entscheiden. 
  • Eine Therapie gilt für die Kasse als abgebrochen und damit beendet (so dass sie vor Ablauf von 2 Jahren, vor allem im gleichen Verfahren nicht so leicht eine neue Therapie beantragen können), wenn Sie länger als 6 Monate unterbrochen wird.
  • Bis zu 6 Monaten kann eine Therapie aber unterbrochen werden. Ggf. sollte die Kasse aber informiert werden und es besteht natürlich das Problem, dass dann wieder ein Therapieplatz für Sie zur Verfügung stehen muss.

 

3. BEHANDLUNGSVERTRÄGE

Viele TherapeutInnen legen auch gesetzlich versicherten PatientInnen einen Behandlungsvertrag vor und vereinbaren mit allen PatientInnen ein Ausfallhonorar.  Da ich auf Ausfallhonorar verzichte und andere Dinge wie meine Sorgfaltspflicht und ihre Mitwirkung selbstverständlich sind, ist ein Therapievertrag m.E. nicht nötig, wenn die Übernahme der Kosten für eine Therapie von einer gesetzlichen Krankenkasse zugesagt wird.   

 

Der Behandlungsvertrag, den ich nicht gesetzlich versicherten Patienten vorlege, beinhaltet neben Ihrer Zahlungsverpflichtung für wahrgenommene Therapie und Ihrer Eigenverantwortung bezüglich der Organisation der Kostenerstattung, dass ich Sie natürlich unterstütze bei Ihrem Bemühen um eine Kostenzusage Ihrer privaten Krankenversicherung (also alles ausfülle, was Sie mir zum Ausfüllen vorlege, etc.) und dass eine Überziehung am Ende von Terminen nicht kostenpflichtig ist.

 

 

4. GEGENSEITIGE VERPFLICHTUNGEN IM ENGEREN SINNE

Ich habe meine Sorgfaltspflicht und eine Pflicht zur Erbringung der beantragten Leistung. --- Sie haben (außer einer Zahlungsverpflichtung, wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind) an sich keine definierten Pflichten im engeren Sinne. Ich habe allerdings die Möglichkeit, mich aus einer Behandlung, in der ein Patient /eine Patientin nur unregelmäßig zu vereinbarten Terminen erscheint, zurückzuziehen. (vgl. 6.7)